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Assistierte Telemedizin in der Apotheke: Vergütung, Voraussetzungen und Ablauf
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Assistierte Telemedizin in der Apotheke ist seit dem 01.07.2026 eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen, bei der deine Apotheke eine ärztliche Videosprechstunde vorbereitet und begleitet. Dafür erhält deine Apotheke von der Krankenkasse eine Pauschale von 30,00 € pro Fall, und die Versicherten zahlen nichts zu. Geregelt ist das in der Anlage 13 zum Rahmenvertrag, die ohne gesonderten Beitritt für alle Apotheken gilt.
Was ist assistierte Telemedizin in der Apotheke?
Bei der assistierten Telemedizin hilft deine Apotheke Versicherten bei einer vertragsärztlichen Videosprechstunde, die in den Räumen der Apotheke stattfindet. Die gesetzliche Grundlage ist § 129 Absatz 5h SGB V, und seit dem 01.07.2026 regelt die Anlage 13 zum Rahmenvertrag zwischen DAV und GKV-Spitzenverband die Einzelheiten.
Die Leistung umfasst eine strukturierte Ersteinschätzung oder die Assistenz bei der Videosprechstunde, und deine Apotheke kann auch beides in einem Termin anbieten. Eine Ersteinschätzung ist nur dann nötig, wenn die Arztpraxis die Versicherten in den letzten vier Quartalen nicht persönlich gesehen hat. Die medizinische Beratung übernimmt immer die Arztpraxis, während deine Apotheke Raum, Technik und Hilfe bei der Bedienung stellt.
Welche Vergütung erhält die Apotheke für die assistierte Telemedizin?
Deine Apotheke erhält pro Fall eine Pauschale von 30,00 €, und zwar unabhängig davon, ob sie die Ersteinschätzung, die Videosprechstunde oder beides begleitet. Die Krankenkasse bezahlt den Betrag, während für gesetzlich Versicherte keine Zuzahlung vorgesehen ist.
| Zeitraum | Pauschale je Fall |
|---|---|
| 01.07.2026 bis 30.06.2027 | 30,00 € |
| 01.07.2027 bis 30.06.2028 | 25,50 € |
| 01.07.2028 bis 30.06.2029 | 23,00 € |
| ab 01.07.2029 | 21,50 € |
Die Vertragspartner gehen von einer umsatzsteuerfreien Pauschale aus und wollen neu verhandeln, falls doch Umsatzsteuer anfällt. Die Pauschale bezahlt die Arbeitszeit deines Teams und die Technik, aber eine Blutentnahme oder eine Blutdruckmessung ist darin nicht enthalten.
Welche Voraussetzungen muss deine Apotheke für die assistierte Telemedizin erfüllen?
Deine Apotheke braucht einen Raum, in dem Dritte weder mithören noch zusehen können, ein Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eingewiesenes Personal. Ein gesonderter Beitritt ist nicht nötig, weil die Anlage 13 für alle Apotheken unter dem Rahmenvertrag gilt und das Angebot freiwillig bleibt.
- 01Der Raum gehört zu den Betriebsräumen der Apotheke, und niemand außerhalb des Gesprächs kann dort mithören oder auf den Bildschirm sehen.
- 02Das Gerät braucht Bildschirm, Kamera, Mikrofon und Lautsprecher auf dem Stand der Technik, wobei auch ein Tablet zulässig ist.
- 03Der Technikleitfaden des DAV sieht ein Gerät außerhalb des Apothekennetzes vor, zum Beispiel über ein eigenes WLAN, und das Löschen der Daten nach jeder Nutzung.
- 04Dein Team erhält eine Einweisung in Inhalte und Technik, und als Nachweis genügt ein Eintrag im Qualitätsmanagement, den die Krankenkasse auf Nachfrage sehen kann.
Den zertifizierten Videodienst für die Sprechstunde stellt die Arztpraxis, weil die Videosprechstunde eine vertragsärztliche Leistung bleibt. Das Zuweisungsverbot des Apothekengesetzes gilt weiterhin, und der DAV hält exklusive Absprachen mit einzelnen Anbietern für kritisch.
Wie läuft ein Termin mit assistierter Telemedizin in der Apotheke ab?
Ein Fall beginnt mit einer Vereinbarung in Textform, in der die Versicherten bestätigen, warum sie die Unterstützung der Apotheke brauchen. Danach folgt bei Bedarf die Ersteinschätzung, und dein Team startet die Videosprechstunde mit der Arztpraxis und hilft bei der Bedienung.
- 01Die Versicherten bestätigen einen Anspruchsgrund, zum Beispiel dass ihnen ein geeignetes Gerät fehlt oder dass sie Hilfe bei der Bedienung brauchen.
- 02Deine Apotheke schließt die Vereinbarung in Textform und bewahrt sie vier Jahre lang auf.
- 03Wenn die Arztpraxis die Versicherten noch nicht kennt, folgt eine strukturierte Ersteinschätzung mit einer dafür vorgesehenen Software.
- 04Dein Team startet die Videosprechstunde und hilft bei Bedarf, und nach dem Termin löscht es die Daten auf dem Gerät.
Eine Vereinbarung auf Papier ist nur bis spätestens 01.01.2027 erlaubt, danach unterschreiben die Versicherten elektronisch und deine Apotheke mit ihrer SMC-B. Die Versicherten bestätigen den Anspruchsgrund selbst, und deine Apotheke haftet nicht für die Richtigkeit dieser Angabe.
Wie rechnet deine Apotheke die assistierte Telemedizin ab?
Deine Apotheke rechnet jeden Fall über einen Sonderbeleg mit einem von drei Sonderkennzeichen ab und reicht ihn spätestens einen Monat nach Monatsende mit dem Rezeptgut ein. Die elektronische Abrechnung wird spätestens ab dem 01.03.2027 Pflicht, während die Krankenkassen sie schon seit dem 01.07.2026 annehmen.
| Leistung | Sonderkennzeichen |
|---|---|
| Strukturierte Ersteinschätzung | 19816313 |
| Assistenz bei der Videosprechstunde | 19816336 |
| Ersteinschätzung und Videosprechstunde | 19816342 |
Die drei Sonderkennzeichen gelten zunächst bis zum 30.06.2027, also bis zum Ende der ersten Vergütungsstufe. Eine Obergrenze je Versicherten nennt der Vertrag nicht, aber die Krankenkassen dürfen Abrechnungen prüfen und beanstanden. Privat Versicherte bezahlen die Leistung selbst und reichen den Beleg bei ihrer Versicherung ein, wobei eine Erstattung nicht garantiert ist.
Wie viele Apotheken bieten assistierte Telemedizin bereits an?
Eine belastbare Zahl gibt es noch nicht, denn der erste Bericht des DAV an den GKV-Spitzenverband ist erst bis zum 31.12.2026 fällig. Der DAV rechnete zum Start mit einigen hundert Apotheken und für die folgenden Monate mit einer niedrigen vierstelligen Zahl.
Apotheken können ihr Angebot im Verzeichnis apoguide eintragen, das allerdings keine Gesamtzahl anzeigt. Solange nur wenige Apotheken die Leistung anbieten, kann ein frühes Angebot für Versicherte in deiner Umgebung ein Grund für einen Besuch in deiner Apotheke sein.
Wie hängen Laborwerte und assistierte Telemedizin zusammen?
Die Pauschale für die assistierte Telemedizin bezahlt keine Blutentnahme, und Messungen wie Blutdruck oder Puls gehören bisher nur in Modellprojekten zur Leistung. Laut Gesetzesbegründung kann die neue venöse Blutentnahme in der Apotheke die assistierte Telemedizin unterstützen, aber sie bleibt eine eigene Leistung, die die Pauschale nicht bezahlt.
Laborwerte kannst du schon heute als Selbstzahlerleistung anbieten, zum Beispiel mit einer kapillaren Probe über Tasso+ und der Analyse in einem akkreditierten Partnerlabor von Aniva. Für die venöse Entnahme braucht dein Team zuerst die ärztliche Schulung nach dem Mustercurriculum, das bis zum 02.11.2026 vorliegen soll.
Begriffe kurz erklärt
- Sonderkennzeichen
- Eine Nummer auf dem Sonderbeleg, über die deine Apotheke eine Leistung wie die assistierte Telemedizin bei der Krankenkasse abrechnet.
- SMC-B
- Der Praxisausweis deiner Apotheke für die Telematikinfrastruktur, mit dem sie unter anderem elektronisch signiert.
Häufige Fragen
Müssen Apotheken die assistierte Telemedizin anbieten?
Das Angebot ist freiwillig, auch wenn die Anlage 13 ohne gesonderten Beitritt für alle Apotheken unter dem Rahmenvertrag gilt. Deine Apotheke entscheidet selbst, ob und ab wann sie die Leistung anbietet.
Darf eine PTA die assistierte Telemedizin begleiten?
Die Anlage 13 spricht vom eingewiesenen Personal der Apotheke und nennt keine bestimmte Berufsgruppe. Der Abrechnungsleitfaden des DAV verlangt für den Sonderbeleg allerdings die Unterschrift der leistenden Apothekerin oder des leistenden Apothekers, deshalb solltest du diese Frage für dein Team vorab klären.
Zahlen Versicherte etwas für die assistierte Telemedizin?
Gesetzlich Versicherte zahlen nichts, weil die Krankenkasse die Pauschale trägt und keine Zuzahlung vorgesehen ist. Privat Versicherte bezahlen die Leistung selbst und können den Beleg bei ihrer Versicherung einreichen.
Quellen
- DAV und GKV-Spitzenverband: Anlage 13 zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V, Änderungsvereinbarung vom 01.07.2026
- Gesetze im Internet: § 129 SGB V mit Absatz 5h zur assistierten Telemedizin
- DAV: Abrechnungsleitfaden zur assistierten Telemedizin, Stand 28.07.2026
- DAV: Informationsflyer zur assistierten Telemedizin, Stand 28.07.2026
- DAV: Technikleitfaden zur assistierten Telemedizin, Stand 28.07.2026
- Pharmazeutische Zeitung: So können Apotheken assistierte Telemedizin abrechnen (10.06.2026)
- Pharmazeutische Zeitung: Zeitnah mehrere hundert aTM-Angebote (01.07.2026)
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/6076 mit der Begründung zu § 11c ApoG
- KBV: Videosprechstunde und zertifizierte Videodienstanbieter
- Aniva: Tasso+ für Apotheken
Stand: 15.10.2026. Redaktion Aniva Health, ohne Gewähr. Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine ärztliche Beratung oder Diagnose. Ein einzelner Blutwert ist immer im ärztlichen Kontext zu bewerten.
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