Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Aniva Apotheken-Partnerprogramm

Fassung 1.0, Stand 25. August 2026

Livy Health GmbH (d/b/a Aniva Health), Kolonnenstraße 8, 10827 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 272567 B, vertreten durch die Geschäftsführung.

Rechtliche Mitteilungen an legal@anivahealth.com.


§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Vertragsschluss

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die „Partner-AGB") regeln die Zusammenarbeit zwischen der Livy Health GmbH, die unter der Marke Aniva Health auftritt (nachfolgend „Aniva"), und der öffentlichen Apotheke, die sich über das Online-Anmeldeformular für das Apotheken-Partnerprogramm registriert (nachfolgend die „Partnerapotheke"). Aniva und Partnerapotheke nachfolgend einzeln „Partei", gemeinsam „Parteien".

(2) Diese Partner-AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen der Partnerapotheke werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Aniva stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

(3) Vertragsschluss. Die Partnerapotheke gibt über das Online-Anmeldeformular ein Angebot auf Abschluss eines Rahmenvertrages nach diesen Partner-AGB ab. Sie bestätigt dabei durch Ankreuzen, dass die anmeldende Person zur Abgabe der Anmeldung bevollmächtigt ist, dass sie diese Partner-AGB akzeptiert und dass sie die Datenschutzhinweise für Apotheken-Partner zur Kenntnis genommen hat. Eine Einwilligung in den Erhalt von Fachinformationen erklärt sie gesondert; sie ist für den Vertragsschluss nicht erforderlich und jederzeit widerruflich. Der Vertrag kommt zustande, wenn Aniva die Anmeldung durch Bestätigung in Textform an die angegebene E-Mail-Adresse annimmt. Mit dieser Bestätigung übermittelt Aniva den Text dieser Partner-AGB, die Datenschutzhinweise, die Verpflichtungserklärung nach Anlage 2 und die bei Vertragsschluss gültige Preisliste in speicherbarer Form. Aniva kann die Annahme davon abhängig machen, dass die Partnerapotheke die angegebene E-Mail-Adresse zuvor über einen Bestätigungslink oder einen zugesandten Code verifiziert.

(4) Vertretungsbefugnis. Die Anmeldung darf nur durch die Inhaberin oder den Inhaber der Apothekenbetriebserlaubnis oder durch eine hierzu bevollmächtigte Person erfolgen. Die anmeldende Person sichert ihre Vertretungsbefugnis im Anmeldeformular ausdrücklich zu. Vertragspartnerin wird stets die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber, nicht die anmeldende Person persönlich.

(5) Betriebsstätten. Der Vertrag gilt für die im Anmeldeformular angegebenen Betriebsstätten (Hauptapotheke und Filialen). Weitere Betriebsstätten werden durch Mitteilung in Textform oder über den Partnerbereich einbezogen.

(6) Kein Widerrufsrecht. Ein Widerrufsrecht besteht nicht, da die Partnerapotheke den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließt.

(7) Selbständigkeit. Die Partnerapotheke handelt als selbständige Händlerin. Ein Handelsvertreter-, Anstellungs- oder Franchiseverhältnis wird nicht begründet.

(8) Kein Kontrahierungszwang. Aniva ist nicht verpflichtet, eine Anmeldung anzunehmen. Aniva kann die Freischaltung insbesondere verweigern, wenn die Angaben unvollständig oder unzutreffend sind, die Apothekenbetriebserlaubnis nicht besteht oder ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungskette

(1) Die Partnerapotheke bietet blutbasierte Vorsorge-Checks (die „Checks") ihren Kundinnen und Kunden (die „Endkunden") an. Ihre eigene Leistung gegenüber dem Endkunden beschränkt sich auf die Abgabe des Entnahmesets und die Begleitung der Probenahme nach § 4; insoweit handelt sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

(2) Leistungskette. Laboranalytik, ärztliche Befundprüfung, Ergebnisbericht und App-Zugang erbringt Aniva im eigenen Namen unmittelbar gegenüber dem Endkunden; der hierauf gerichtete Vertrag kommt unmittelbar zwischen Endkunde und Aniva zustande (§ 11 Abs. 1). Die Partnerapotheke schuldet diese Leistungen dem Endkunden nicht und tritt insoweit weder als Leistungserbringerin noch als Vertreterin von Aniva auf.

(3) Entgelt. Der Endkunde zahlt den von der Partnerapotheke festgesetzten Preis an die Partnerapotheke. Mit dieser Zahlung sind auch die Leistungen von Aniva gegenüber dem Endkunden abgegolten; Aniva rechnet gegenüber dem Endkunden nicht gesondert ab. Die Partnerapotheke bezieht die Checks von Aniva zu den Einkaufspreisen nach § 5.

(4) Zuordnung von Gewährleistung und Haftung. Gewährleistung und Haftung folgen der Leistungszuordnung nach den Absätzen 1 und 2. Die Partnerapotheke steht ausschließlich für die Begleitung der Probenahme ein; Aniva steht für alle übrigen Leistungen der Leistungskette ein, insbesondere für Laboranalytik, ärztliche Befundprüfung und Ergebnisbericht. Ergänzend gilt § 12.

§ 3 Leistungen von Aniva, operative Standards

(1) Aniva stellt je Check bereit: Entnahmeset mit Verbrauchsmaterial, Versand zum Labor, Analytik in einem nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Partnerlabor, ärztliche Prüfung des Befundes und den digitalen Ergebnisbericht für den Endkunden.

(2) Aniva stellt einen Zugang zum Partnerbereich bereit, über den die Partnerapotheke Aufträge anlegt, Proben verfolgt und ihre Abrechnung einsieht; der Preis je Auftrag ist dort vorab ersichtlich. Aniva stellt Schulungs- und Informationsmaterial bereit.

(3) Aniva ist berechtigt, Partnerlabor und Logistikdienstleister zu wechseln, soweit Qualität und Akkreditierung gleichwertig sind.

(4) Lieferzeiten. Aniva liefert die Erstausstattung je Betriebsstätte innerhalb von zehn Werktagen nach Freischaltung. Nachbestellungen über den Partnerbereich liefert Aniva innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Bestellung.

(5) Befundlaufzeit. Der Ergebnisbericht steht dem Endkunden in der Regel innerhalb von sieben Werktagen nach Eingang der Probe im Labor zur Verfügung. Dieser Wert ist ein Richtwert und keine zugesicherte Eigenschaft. Aniva informiert die Partnerapotheke in Textform, wenn der Richtwert über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen erheblich überschritten wird.

(6) Erstschulung. Aniva führt vor Aufnahme des operativen Betriebs je Betriebsstätte eine Erstschulung des pharmazeutischen Personals durch, vor Ort oder per Videokonferenz, und stellt hierzu eine schriftliche Arbeitsanweisung sowie eine Schulungsdokumentation zur Ablage in der Apotheke bereit. Nachschulungen bei Personalwechsel führt Aniva auf Anfrage unentgeltlich durch.

(7) Kritische Befunde. Ergibt die ärztliche Befundprüfung einen kritischen oder unmittelbar abklärungsbedürftigen Wert, kontaktiert Aniva den Endkunden unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach ärztlicher Freigabe des Befundes, unmittelbar telefonisch und hilfsweise per E-Mail, und weist auf die erforderliche ärztliche Abklärung hin. Aniva dokumentiert die Kontaktaufnahme. Da die Partnerapotheke die Befunde nicht einsieht (§ 11 Abs. 1), treffen sie insoweit keine Prüf-, Hinweis- oder Warnpflichten.

§ 4 Leistungen der Partnerapotheke

(1) Die Partnerapotheke begleitet den Endkunden bei der kapillaren Probenahme nach Gebrauchsanweisung und übergibt die Probe der von Aniva beauftragten Logistik. Die Begleitung erfolgt durch eingewiesenes pharmazeutisches Personal.

(2) Die Partnerapotheke erbringt keine ärztlichen Leistungen, stellt keine Diagnosen und macht keine Heilungsversprechen.

(3) Die Partnerapotheke hält ihre Angaben zu Betriebsstätten, Rechtsform, Ansprechpersonen und Rechnungsdaten im Partnerbereich aktuell und teilt den Wegfall der Apothekenbetriebserlaubnis unverzüglich in Textform mit.

§ 5 Preise, Bestellung und Abrechnung

(1) Preisliste. Es gelten die Einkaufspreise (netto) der jeweils gültigen Preisliste „Aniva Apotheken-Preisliste" (Anlage 1). Aniva übermittelt die bei Vertragsschluss gültige Fassung mit der Bestätigung nach § 1 Abs. 3 und hält sie im Partnerbereich abrufbar. Die dort genannten Endkundenpreise sind unverbindliche Preisempfehlungen; die Preisgestaltung gegenüber Endkunden liegt allein bei der Partnerapotheke.

(2) Im Einkaufspreis enthalten. Entnahmeset, Verbrauchsmaterial, Versand, Laboranalytik, ärztliche Befundprüfung und App-Zugang des Endkunden. Ein gesonderter Kaufpreis für Entnahmegeräte wird nicht erhoben.

(3) Abrechnung je eingereichter Probe. Berechnet werden ausschließlich Checks, zu denen eine Probe eingereicht und analysiert wurde. Es bestehen keine Mindestabnahme, keine Einrichtungs- und keine Softwaregebühren. Nicht auswertbare Proben werden nicht berechnet; Aniva stellt einmalig ein Ersatzset unentgeltlich bereit. Soweit Aniva ein kostenpflichtiges Startpaket anbietet, ergeben sich Preis und Anrechnung auf spätere Bestellungen aus der Preisliste.

(4) Rechnungsstellung. Aniva stellt monatlich nachträglich eine Sammelrechnung über alle im Vormonat fertiggestellten Befunde, zahlbar innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

(5) Preisanpassung. Aniva kann die Preisliste mit vier Wochen Ankündigung in Textform anpassen; für bereits eingereichte Proben gilt die bei Einreichung gültige Liste. Bei einer Preiserhöhung steht der Partnerapotheke ein Sonderkündigungsrecht zu, das sie binnen vier Wochen ab Zugang der Ankündigung in Textform ausüben kann.

§ 6 Venöse Blutentnahmen, genetische Untersuchungen

(1) Genetische Untersuchungen im Sinne des Gendiagnostikgesetzes sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.

(2) Venöse Blutentnahmen werden Vertragsbestandteil, sobald die Partnerapotheke Aniva in Textform nachweist: die ärztliche Schulung der entnehmenden approbierten Apothekerinnen und Apotheker nach dem Mustercurriculum gemäß § 11c ApoG sowie den Einschluss venöser Blutentnahmen in ihre Betriebshaftpflichtversicherung. Bis zu diesem Nachweis beschränkt sich der Vertrag auf die kapillare Probenahme.

§ 7 Blutentnahmen für Aniva-Kunden

(1) Sobald venöse Blutentnahmen nach § 6 Abs. 2 Vertragsbestandteil sind, kann die Partnerapotheke auf Anfrage von Aniva venöse Blutentnahmen an Kunden von Aniva oder von Aniva-Partnern durchführen. Aniva vergütet hierfür 15,00 EUR netto je durchgeführter Entnahme. Eine Pflicht zur Durchführung oder zur Annahme einzelner Termine besteht nicht.

(2) Umfang der Vergütung. Die Vergütung gilt ausschließlich die Blutentnahme und deren Dokumentation ab. Alle übrigen Leistungen erbringt Aniva: Terminvereinbarung, Entnahme- und Versandmaterial, Logistik, Laboranalytik, ärztliche Befundprüfung und die Kommunikation mit dem Kunden.

(3) Vergütet werden ausschließlich durchgeführte und im Partnerbereich dokumentierte Entnahmen; nicht wahrgenommene Termine werden nicht vergütet. Die Vergütung knüpft nicht an Art, Umfang oder Ergebnis der Analytik an. Die Abrechnung erfolgt monatlich nachträglich per Gutschrift in Textform.

(4) Für begleitete kapillare Abnahmetermine an Aniva-Kunden vereinbaren die Parteien eine Vergütung gesondert in Textform.

(5) Überprüfung der Vergütung. Vor Aufnahme der venösen Blutentnahmen überprüfen die Parteien die Vergütung nach Absatz 1 gemeinsam anhand des tatsächlichen Aufwands der Partnerapotheke und passen sie bei Bedarf einvernehmlich in Textform an. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die nach § 11c ApoG nicht delegierbaren Leistungen der Apothekerin oder des Apothekers, namentlich Aufklärung, Anamnese und Einholung der Einwilligung. Bis zu einer Anpassung gilt der Betrag nach Absatz 1. Die Überprüfung wiederholt sich auf Verlangen einer Partei, frühestens jedoch sechs Monate nach Aufnahme der venösen Blutentnahmen.

§ 8 Exklusivität

(1) Die Partnerapotheke bietet laborgebundene Vorsorge-Blutanalysen mit ärztlicher Befundprüfung (die „Exklusivleistungen") in den einbezogenen Betriebsstätten während der Vertragslaufzeit ausschließlich über Aniva an.

(2) Sie schließt keine Verträge oder Kooperationen mit Dritten über die Bereitstellung, Vermittlung, Durchführung oder Abrechnung von Exklusivleistungen und nimmt hierfür von Dritten keine Vergütung, Provision oder sonstigen Vorteile an. Dies gilt insbesondere für Wettbewerber von Aniva.

(3) Ausnahmen. Nicht erfasst sind: patientennahe Schnelltests (POCT), Selbsttests und sonstige Schnelltests jeder Art, einschließlich künftiger Erweiterungen des Sortiments; die Aufgaben der Apotheke nach dem SGB V, insbesondere pharmazeutische Dienstleistungen und die assistierte Telemedizin nach § 129 Abs. 5h SGB V; ärztlich veranlasste Blutentnahmen und ärztlich veranlasste Laboruntersuchungen; sowie alle Leistungen, die die Merkmale der Exklusivleistungen nach Absatz 1 nicht erfüllen. Eine Beschränkung auf das bei Vertragsschluss geführte Sortiment besteht nicht.

(4) Höchstdauer. Die Bindung nach Absatz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Beginn des Vertrages, auch wenn der Vertrag darüber hinaus fortbesteht. Eine stillschweigende Verlängerung der Bindung über diesen Zeitraum hinaus findet nicht statt.

(5) Jederzeitige Lösungsmöglichkeit. Die Bindung nach Absatz 1 endet mit dem Vertrag. Die Partnerapotheke kann den Vertrag jederzeit nach § 13 Abs. 1 mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende kündigen; einer Begründung bedarf es nicht.

(6) Kein Gebietsschutz. Ein Gebietsschutz wird nicht vereinbart. Aniva bleibt frei, weitere Apotheken als Partner zu gewinnen, mit Arztpraxen, Kliniken, Arbeitgebern und sonstigen Dritten zu kooperieren und Endkunden unmittelbar zu beliefern. Ein Gebietsschutz kann gesondert in Textform vereinbart werden.

(7) Verstößt die Partnerapotheke gegen Absatz 1 oder 2, kann Aniva den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

§ 9 Rechtlicher Rahmen der Leistung

(1) Die Checks sind Selbstzahlerleistungen ohne medizinische Indikation und apothekenübliche Dienstleistungen im Sinne des § 1a Abs. 11 ApBetrO. Befunde sind Messwerte mit Einordnung, keine Diagnose.

(2) Kapillare Probenahme. Die Entnahme erfolgt mittels Mikrolanzette am Oberarm oder an der Fingerbeere; sie ist minimalinvasiv und stellt keine Venenpunktion dar. Eine Erweiterung nach § 11c ApoG ist hierfür nicht erforderlich.

(3) Keine Zuweisungsvergütung. Sämtliche Zahlungen nach diesem Vertrag, einschließlich der Vergütung nach § 7, sind Entgelt für tatsächlich erbrachte Leistungen; eine Vergütung für die Zuweisung oder Zuführung von Endkunden oder Untersuchungsmaterial wird nicht vereinbart. Der Vertrag ist im Einklang mit § 11 ApoG, dem Heilmittelwerbegesetz sowie §§ 299a, 299b StGB auszulegen.

§ 10 Werbung und Referenz

(1) Die Partnerapotheke verwendet für die Bewerbung der Checks das von Aniva bereitgestellte oder in Textform freigegebene Material; eigenes Werbematerial stimmt sie vorab ab. Beide Parteien halten die Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes ein.

(2) Aniva erstellt auf Wunsch co-gebrandetes Material; die Partnerapotheke räumt hierfür ein einfaches, auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht an ihren Marken- und Logodateien ein. Aniva darf die Partnerapotheke nach Zustimmung in Textform als Referenz nennen; die Zustimmung ist widerruflich.

§ 11 Datenschutz und Berufsgeheimnis

(1) Der Vertrag über Laboranalytik und Auswertung kommt unmittelbar zwischen Endkunde und Aniva zustande. Aniva verarbeitet die Gesundheitsdaten der Endkunden als Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO; Befunde werden ausschließlich dem Endkunden zugänglich gemacht und in der Apotheke nicht gespeichert.

(2) Die Partnerapotheke verarbeitet Endkundendaten allein zur Anlage des Auftrags, zur Durchführung von Abnahmeterminen und zur Abwicklung des Verkaufs, insoweit als eigene Verantwortliche. Eine Auftragsverarbeitung findet nicht statt; ändert sich dies, schließen die Parteien vorab eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung. Aniva stellt die Einwilligungstexte bereit; die Partnerapotheke holt die Einwilligung vor Anlage des Auftrags ein.

(3) Transparenz. Aniva stellt der Partnerapotheke auf Anfrage für deren Verarbeitungsverzeichnis und Dokumentation eine Übersicht der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO, eine Liste der eingesetzten Dienstleister und Empfänger sowie eine Angabe etwaiger Verarbeitungen außerhalb der Europäischen Union einschließlich der hierfür genutzten Garantien nach Art. 44 ff. DSGVO zur Verfügung. Wesentliche Änderungen teilt Aniva in Textform mit.

(4) Berufsgeheimnis. Aniva und die für Aniva tätigen Personen sind nach § 203 Abs. 4 StGB zur Geheimhaltung verpflichtet. Aniva gibt hierzu die diesen Partner-AGB als Anlage 2 beigefügte Verpflichtungserklärung ab; sie wird der Partnerapotheke mit der Bestätigung nach § 1 Abs. 3 in speicherbarer Form übermittelt und gilt mit Vertragsschluss als abgegeben. Verlangt die Partnerapotheke die Verwendung ihres eigenen Formulars, gibt Aniva die Erklärung auf Anforderung auch auf diesem ab.

(5) Die Verarbeitung der Daten der Partnerapotheke und ihrer Ansprechpersonen durch Aniva richtet sich nach den Datenschutzhinweisen für Apotheken-Partner.

§ 12 Haftung

(1) Aniva haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Aniva nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf 50 Prozent der in den letzten zwölf Monaten an Aniva gezahlten Nettoentgelte, mindestens aber auf 50.000,00 EUR je Vertragsjahr. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Partnerapotheke regelmäßig vertrauen darf.

(2) Die Verantwortung für die Probenahme liegt bei der Partnerapotheke, die für Analytik und Befundprüfung bei Aniva.

(3) Versicherung. Aniva unterhält während der Vertragslaufzeit eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung in marktüblicher Höhe und weist deren Bestehen auf Anfrage durch eine Versicherungsbestätigung des Versicherers nach.

(4) Freistellung. Aniva stellt die Partnerapotheke von Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei, die darauf beruhen, dass Leistungen aus dem Verantwortungsbereich von Aniva mangelhaft oder rechtswidrig erbracht wurden, insbesondere Laboranalytik, ärztliche Befundprüfung, Ergebnisbericht, das von Aniva bereitgestellte oder freigegebene Werbematerial und die von Aniva bereitgestellten Einwilligungstexte. Die Partnerapotheke stellt Aniva entsprechend von Ansprüchen Dritter frei, die auf der Begleitung der Probenahme durch die Partnerapotheke oder auf von der Partnerapotheke ohne Abstimmung verwendetem Werbematerial beruhen. Die freistellungsberechtigte Partei unterrichtet die andere Partei unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche, gibt ohne deren Zustimmung in Textform kein Anerkenntnis ab, schließt keinen Vergleich und ermöglicht ihr die Übernahme der Rechtsverteidigung.

§ 13 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen; eine Mindestlaufzeit besteht nicht. Beide Parteien können mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende in Textform kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(2) Mit Vertragsende endet die Exklusivität nach § 8. Bereits entstandene Vergütungsansprüche bleiben unberührt; unbenutzte Entnahmesets gibt die Partnerapotheke nach Vertragsende zurück oder vernichtet sie nach Wahl von Aniva.

§ 14 Änderung dieser Partner-AGB

(1) Aniva kann diese Partner-AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte Gesetze, Rechtsprechung oder aufsichtsrechtliche Vorgaben, zur Schließung nachträglich entstandener Regelungslücken oder zur Anpassung an Änderungen des Leistungsangebots erforderlich ist und die Partnerapotheke dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.

(2) Aniva kündigt Änderungen mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform an und weist dabei auf das Widerspruchsrecht und dessen Folgen hin. Die Partnerapotheke kann den Änderungen innerhalb von vier Wochen ab Zugang in Textform widersprechen. Widerspricht sie, gelten die bisherigen Partner-AGB fort; Aniva kann den Vertrag in diesem Fall nach § 13 Abs. 1 kündigen. Eine Zustimmung durch Schweigen wird nicht vereinbart.

(3) Preisanpassungen richten sich ausschließlich nach § 5 Abs. 5.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist die Partnerapotheke Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Berlin. Aniva bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand der Partnerapotheke zu klagen.

(3) Diese Partner-AGB einschließlich der Anlagen 1 und 2 sowie der Angaben im Anmeldeformular geben die Vereinbarung der Parteien vollständig wieder; mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Individuell in Textform getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Partner-AGB. Änderungen bedürfen der Textform, ebenso die Änderung dieses Textformerfordernisses; § 14 bleibt unberührt.

(4) Die Partnerapotheke kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung von Aniva in Textform auf Dritte übertragen. Aniva darf den Vertrag im Rahmen einer Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge übertragen; die Partnerapotheke kann in diesem Fall binnen vier Wochen ab Mitteilung außerordentlich kündigen.

(5) Rechtliche Mitteilungen an Aniva sind an legal@anivahealth.com zu richten.

(6) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt; an ihre Stelle tritt die wirksame Regelung, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Anlagen

Anlage 1 Aniva Apotheken-Preisliste in der jeweils gültigen Fassung.

Anlage 2 Verpflichtungserklärung von Aniva nach § 203 Abs. 4 StGB.