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Magazin · Apothekenreform & Regulatorik

Blutentnahme in der Apotheke: Wer haftet und wie Sie sich absichern

Zuletzt aktualisiert: 05.07.2026

Mit dem ApoVWG dürfen approbierte Apotheker:innen nach ärztlicher Schulung venöses Blut entnehmen. Damit stellt sich für viele Inhaber:innen zuerst die Frage nach der Haftung. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage sachlich ein und zeigt, worauf Sie bei der Absicherung achten sollten.

Wer haftet bei einer Blutentnahme in der Apotheke?

Grundsätzlich haftet die Apotheke als Betrieb für Schäden, die bei einer Blutentnahme entstehen, sowie die durchführende Person persönlich. Bei der venösen Entnahme ist das nach dem ApoVWG die approbierte Apotheker:in, die die ärztliche Schulung absolviert hat. Die konkrete Verteilung hängt vom Einzelfall und den Umständen ab.

Haftung entsteht, wenn ein Schaden auf einer Pflichtverletzung beruht, etwa auf einem Fehler bei der Durchführung oder Aufklärung. In der Apotheke kommen zwei Ebenen zusammen: die betriebliche Verantwortung der Inhaber:in als Trägerin des Angebots und die persönliche Sorgfaltspflicht der ausführenden Person. Beide Ebenen lassen sich über eine passende Versicherung abbilden. Eine belastbare Einzelfallbewertung gehört in juristische Hände; dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.

Was regelt das ApoVWG zur Blutentnahme und was bleibt offen?

Das ApoVWG ist seit dem 02.07.2026 in Kraft. Es erlaubt approbierten Apotheker:innen die venöse Blutentnahme nach einer ärztlichen Schulung. Das gemeinsame Mustercurriculum von Bundesapothekerkammer und Bundesärztekammer soll bis spätestens 02.11.2026 vorliegen. Offen bleiben viele Umsetzungsdetails, die erst über nachgelagerte Regeln konkretisiert werden.

Das Gesetz wurde am 01.07.2026 im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 195 verkündet. Es schafft den rechtlichen Rahmen, definiert aber nicht jede praktische Frage abschließend. Für Standardarbeitsanweisungen sieht das Gesetz eine Frist von zwei Monaten ab Inkrafttreten vor, für das Mustercurriculum vier Monate. Bis diese Grundlagen stehen, sollten Apotheken die venöse Entnahme nicht ohne die vorgesehene Qualifikation und Dokumentation starten. Die kapillare Messung bleibt davon unberührt und ist weiterhin im Rahmen etablierter Angebote möglich.

Unterscheidet sich die Haftung bei kapillarer und venöser Entnahme?

Ja, in der Praxis unterscheiden sich beide Wege in Aufwand und Risikoprofil. Die kapillare Messung, etwa über ein Device wie Tasso+, ist niedrigschwellig und schon heute im Rahmen etablierter Angebote möglich. Die venöse Entnahme greift tiefer in den Körper ein und setzt nach dem ApoVWG die ärztliche Schulung voraus.

kriteriumkapillarvenoes
Eingriffstiefegering, oberflächlichhöher, Venenpunktion
Voraussetzung nach ApoVWGkeine venöse Schulung nötigärztliche Schulung, approbierte Apotheker:in
Verfügbarkeitim Rahmen etablierter Angebote möglichnach Schulung und Mustercurriculum

Beide Verfahren sind nicht gleich zu bewerten. Die venöse Entnahme punktiert eine Vene und erfordert daher mehr Übung, ein sauberes Hygienekonzept und eine klare Aufklärung der Kund:in. Genau deshalb knüpft das Gesetz sie an die Schulung. Die kapillare Messung ist technisch einfacher und entsprechend risikoärmer, ersetzt die venöse Analyse aber nicht bei jedem Parameter. Für die Absicherung heißt das: Prüfen Sie, welche Verfahren Sie tatsächlich anbieten, und lassen Sie den Versicherungsschutz genau darauf zuschneiden.

Deckt die Betriebshaftpflicht der Apotheke die Blutentnahme ab?

Eine bestehende Betriebshaftpflicht deckt Blutentnahmen nicht automatisch ab, weil sie ein neues Tätigkeitsfeld darstellen. Sie sollten Ihre Police vor dem Start aktiv prüfen und die Diagnostikleistungen ausdrücklich einschließen lassen. Sprechen Sie dazu frühzeitig mit Ihrer Versicherung, bevor Sie das Angebot aufnehmen.

Versicherungsverträge sind auf das versicherte Risiko zugeschnitten. Wird ein Angebot ergänzt, das zum Vertragsschluss nicht vorgesehen war, kann eine Deckungslücke entstehen. Klären Sie schriftlich, ob venöse und kapillare Entnahme, die eingesetzten Personen und die konkreten Abläufe abgedeckt sind. Fragen Sie auch nach Deckungssummen und möglichen Selbstbehalten. Eine dokumentierte Rückmeldung Ihrer Versicherung ist im Schadensfall wertvoller als eine mündliche Zusage.

Wie sichern sich Apotheken bei der Blutentnahme rechtlich ab?

Absicherung entsteht aus mehreren Bausteinen: passender Versicherungsschutz, dokumentierte Qualifikation, standardisierte Abläufe, saubere Aufklärung und Einwilligung sowie ein Hygienekonzept. Erst das Zusammenspiel dieser Punkte reduziert das Haftungsrisiko spürbar. Jeder einzelne Baustein sollte nachvollziehbar dokumentiert und für das Team verbindlich sein.

  1. 01Versicherungsschutz prüfen und die Diagnostikleistungen ausdrücklich einschließen lassen.
  2. 02Qualifikation sicherstellen: venöse Entnahme nur durch approbierte Apotheker:innen nach der ärztlichen Schulung, sobald das Mustercurriculum vorliegt.
  3. 03Standardarbeitsanweisungen erstellen, die Ablauf, Zuständigkeiten und Notfallmaßnahmen festhalten.
  4. 04Aufklärung und schriftliche Einwilligung der Kund:in vor jeder Entnahme dokumentieren.
  5. 05Hygienekonzept umsetzen, inklusive Einwegmaterial, geeignetem Raum und fachgerechter Entsorgung.
  6. 06Ergebnisse klar einordnen und bei auffälligen Werten konsequent an die ärztliche Abklärung verweisen.

Die folgenden Schritte helfen, das Angebot von Anfang an sauber aufzusetzen.

Was bedeutet ein auffälliger Blutwert für die Verantwortung in der Apotheke?

Ein einzelner Blutwert ist keine Diagnose. Er gehört immer in den ärztlichen Kontext. Die Apotheke misst, ordnet orientierend ein und verweist bei auffälligen Werten an die Ärzt:in. Bleiben Sie in dieser Rolle, senkt das nicht nur das Haftungsrisiko, sondern schützt auch die Kund:in vor Fehldeutungen.

Referenzbereiche sind orientierende Richtwerte und laborabhängig. Ein Wert außerhalb des Bereichs bedeutet nicht automatisch Krankheit, und ein Wert innerhalb schließt nichts aus. Die verlässliche Bewertung erfolgt ärztlich, unter Berücksichtigung von Vorgeschichte, Symptomen und weiteren Befunden. Formulieren Sie in der Beratung entsprechend zurückhaltend, vermeiden Sie Heilversprechen und halten Sie den Verweis an die ärztliche Abklärung fest. Das entspricht auch den Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes.

Begriffe kurz erklärt

ApoVWG
Das Apotheken-Reformgesetz, seit dem 02.07.2026 in Kraft, das unter anderem die venöse Blutentnahme durch approbierte Apotheker:innen nach ärztlicher Schulung ermöglicht.
Venöse Blutentnahme
Die Entnahme von Blut aus einer Vene, die nach dem ApoVWG eine ärztliche Schulung voraussetzt.
Kapillare Messung
Die Gewinnung kleiner Blutmengen aus Kapillaren, etwa mit einem Device wie Tasso+, die schon heute im Rahmen etablierter Angebote möglich ist.
Betriebshaftpflicht
Eine Versicherung, die Schäden abdeckt, die im Rahmen des Apothekenbetriebs entstehen; neue Leistungen müssen ausdrücklich eingeschlossen sein.
Referenzbereich
Ein orientierender, laborabhängiger Richtwertbereich, innerhalb dessen ein Blutwert bei vielen Gesunden liegt; er ersetzt keine ärztliche Bewertung.

Häufige Fragen

Dürfen PTA in der Apotheke venöses Blut abnehmen?

Nach aktuellem Stand ist die venöse Blutentnahme im Rahmen des ApoVWG approbierten Apotheker:innen nach ärztlicher Schulung vorbehalten. PTA sind dafür nach derzeitigem Stand nicht vorgesehen. An der kapillaren Messung im Rahmen etablierter Angebote kann das Team hingegen mitwirken. Prüfen Sie die Rollenverteilung immer anhand der geltenden Regeln.

Brauche ich eine zusätzliche Versicherung für die Blutentnahme?

Möglicherweise ja. Eine bestehende Betriebshaftpflicht deckt neue Diagnostikleistungen nicht automatisch ab. Klären Sie mit Ihrer Versicherung schriftlich, ob venöse und kapillare Entnahme, die eingesetzten Personen und die Abläufe eingeschlossen sind. Lassen Sie sich Deckungssummen und Selbstbehalte bestätigen, bevor Sie das Angebot starten.

Ab wann darf ich in der Apotheke venöses Blut entnehmen?

Das ApoVWG ist seit dem 02.07.2026 in Kraft und erlaubt die venöse Entnahme durch approbierte Apotheker:innen nach ärztlicher Schulung. Das gemeinsame Mustercurriculum soll bis spätestens 02.11.2026 vorliegen. Bis die Schulung absolviert ist, sollten Sie die venöse Entnahme nicht anbieten. Die kapillare Messung ist davon unabhängig möglich.

Ist die Aufklärung der Kund:in vor der Blutentnahme Pflicht?

Eine dokumentierte Aufklärung und Einwilligung sind ein zentraler Baustein der Absicherung. Die Kund:in sollte vor der Entnahme über Ablauf, Zweck und mögliche Risiken informiert werden und dem Vorgehen zustimmen. Eine schriftliche Dokumentation ist im Zweifel wertvoller als eine mündliche Absprache. Halten Sie den Prozess in Ihren Standardarbeitsanweisungen fest.

Ersetzt die Blutentnahme in der Apotheke den Arztbesuch?

Nein. Die Apotheke misst und ordnet Werte orientierend ein, stellt aber keine Diagnose. Ein einzelner Blutwert gehört in den ärztlichen Kontext. Bei auffälligen Ergebnissen verweisen Sie konsequent an die ärztliche Abklärung. Dieses klare Rollenverständnis schützt die Kund:in und senkt zugleich das Haftungsrisiko der Apotheke.

Stand: 05.07.2026. Redaktion Aniva Health, ohne Gewähr. Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine ärztliche Beratung oder Diagnose. Ein einzelner Blutwert ist immer im ärztlichen Kontext zu bewerten.